Satzung

Satzung

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Pfalzpaint e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Mitglieder 
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft 
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
§10 Sitzung des Vorstands
§11 Kassenführung
§12 Mitgliederversammlung

§13 Regelungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen unter besonderen Bedingungen
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§15 Ehrungen

§16 Datenschutz
§17 Auflösung

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Pfalzpaint e.V.“

2.       Der Verein hat seinen Sitz in Pfalzpaint – Gemeinde Walting

3.       Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.       Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Vereinszweck

1.       Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.  Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §51 bis §68 der Abgabenordnung.

2.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.       Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

 

§3 Mitglieder 

Mitglieder des Vereins können sein:
a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c) fördernde Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

e) Jugendfeuerwehr

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.  Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz in Pfalzpaint haben, und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.                       

2.       Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.

3.       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.                                                                        

4.       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1.       Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss                                                                                                  

2.       Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.                               

4.       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 §7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

e) den Kommandanten und dessen Stellvertreter der freiwilligen Feuerwehr soweit er dem

    Verein angehört und nicht in eine Funktion a) – d) gewählt wird.

f) dem Jugendwart

g) den Beisitzern

2.       Die unter Absatz a) bis d) und Absatz f) und g) genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3.       Gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 300€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.                                                                            

4.       Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

1.       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von   Vereinsmitgliedern
g) Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

 

§10 Sitzung des Vorstands

1.       Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.                                                   

2.       Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§11 Kassenführung

1.       Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.                                                   

2.       Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.                                                        Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§12 Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung      Entlastung des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern                                                                           

2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Größe vom Vorstand schriftlich verlangt wird          

3.       Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche, schriftlich oder per Aushang am Feuerwehrgerätehaus in Pfalzpaint und im Gemeindekasten in Pfalzpaint einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4.       Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Regelungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen unter besonderen  

 Bedingungen

 

1.       Besondere Lagen wie z. B. Pandemien, Ausgangs- und
Versammlungsbeschränkungen, sonstige Beschränkungen, Naturkatastrophen und bei
Vorliegen von höherer Gewalt kann es erforderlich sein, dass
Mitgliederversammlungen (§ 12 der Satzung) nicht als Präsenzveranstaltung
durchgeführt werden können. Die Entscheidung dazu trifft der Vereinsvorstand (§ 8
der Satzung).

2.       Die stimmberechtigten Mitglieder werden hierüber vom Vereinsvorsitzenden oder
seinem Beauftragten schriftlich mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung informiert. (Ausnahme kurzfristiger Beschluss der Bundesregierung).

3.       Bei erforderlichen Neuwahlen während dieser Beschränkungen (§13 der Satzung)
gilt, dass die gewählten Personen so lange im Amt bleiben, bis wieder eine
Präsenzversammlung mit Wahlen durchgeführt werden kann.

 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung über die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.                                                        

2.       In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3.       Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

4.       Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.                   

5.       Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

6.       Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

 

§15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann                                                          
1. die besondere Auszeichnung des Vereins oder

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

 

 

§ 16 Datenschutz

1.       Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner

Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die

personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden

Datenschutzvorschiften.

2.       Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur

Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

3.       Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname

und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz,

Mobil) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum,

Führerscheinklasse, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei

Minderjährigen, Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr,

erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische

Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.

4.       Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes (Eichstätt) ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.

 

 

§17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Walting, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Die Satzung tritt am 25.06.2022 in Kraft.  

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.06.2022 einstimmig beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde Walting, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.