Chronik

Geschichtliche Erwähnung

Nach dem Verzeichnis des Bezirks-Feuerwehrverbandes Eichstätt-Amtsgericht Kipfenberg wird die Freiwillige Feuerwehr Pfalzpaint mit dem Datum 14. April 1884 erstmals genannt. Jedoch bereits im Jahre 1871 taucht ihr Name auf, als es um die eigenmächtige Anschaffung eines Wagens zum Transport einer Feuerlöschmaschine durch die Gemeinde Walting ging, die die Nachbargemeinden Pfalzpaint, Rieshofen und Rapperszell zur Unkostenbeteiligung aufforderte, ohne die betreffenden Gemeinden vorweg von der Anschaffung des Wagens informiert zu haben. Nachdem die Gemeinden Pfalzpaint, Rieshofen und Rapperszell eine Kostenbeteiligung ablehnten, bemühte die Gemeinde Walting das Königliche Amtsgericht Eichstätt mit der Klärung der Angelegenheit. Die Gemeinde Walting begründete die Anschaffung des Wagens folgendermaßen:

Begründung, Schriftverkehr und Urteil

Seitdem manchmal bei dem Ausbruch einer Feuerbrunst die mit den Orten Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint gemeinsame Feuerlöschmaschine wegen Ermangelung eines hierzu nötigen Wagens nicht transportabel oder erst nach Verfluß einer Stunde ihrer Bestimmung gemäß weitergeschafft werden kann obwohl Gefahr auf Verzug obwaltete; ebenso in Rücksicht, daß dennoch rechtzeitiges und schnelles Eintreffen an der Stelle des Unglückes mittelst dieser Löschmaschine diesem verheerenden Elemente in vielen Fällen Einhalt getan und großem Elende vorgebeugt werden kann; So wurde auf Beschluß des hiesigen Gemeindeausschusses vom 4. Februar ein zur Feuerspritze praktischer Wagen durch den hiesigen Wagner angefertigt, welcher nach dem Kostenvoranschlage incl. der Schmiedearbeiten auf 79 fl 18 H zu stehen kam.

Bekanntlich haben zu dieser Löschmaschine resp. zu dem neuen Wagen gemäß der mündlich vereinbarten Bestimmungen bei dem Ankaufe derselben die Orte Walting, Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint mit dem Gesamtbetrage der zu entrichtenden direkten Steuern zu concurieren und treffen demgemäß

a) Walting

mit Steuern zu

730 fl

steuerkontigents mäßigem Betrag

27,51

b) Rapperszell

mit Steuern zu

342 fl

steuerkontigents mäßigem Betrag<

12,79

c) Rieshofen

mit Steuern zu

346 fl

steuerkontigents mäßigem Betrag

12,79

d) Isenbrunn

mit Steuern zu

141 fl

steuerkontigents mäßigem Betrag

  5,15

e) Pfalzpaint

mit Steuern zu

582 fl

steuerkontigents mäßigem Betrag

21,28

 

                                Steuerbetrag     2.142 fl Sa. Kostenbetrag des Wagens 79,18

 

Datierend 16. Mai wurden die vorgenannten concurrenzpflichtigen Gemeinden aufgefordert mittelst Circulares, die sie nach Steuercontingent treffenden Beträge zu entrichten, allein dieselben erklärten neuestens entschieden, daß sie zu dem Kostenbetrag des Wagens zur Feuerlöschmaschine insofern die Zahlung verweigern, als sie von der Anschaffung dieses Wagens nicht in Kenntnis gesetzt wurden und anderentfalls sie vorgeben, daß der betreffende Wagen im Kostenbetrage zu hoch stehe. Die Gemeindeverwaltung machte den concurrenzpflichtigen Gemeinden gegenüber ihren Zahlungsverweigerungsgründen geltend, daß man sich schon seit Jahren mit der Anschaffung eines Feuerlöschmaschinenwagens beschäftige und man bis zur Stunde noch keinen  solchen Wagen hätte, wenn die Gemeindeverwaltung Walting nicht energisch vorgegangen wäre. Hinsichtlich des Entwurfes, als sei der Kostenbetrag für den Wagen zu hoch gegriffen, machte man denselben geltend, daß mehrgenannten Wagen, welchen der hiesige Wagner und Schmied herstellen und der an Brauchbarkeit nichts zu wünschen übrig läßt, auch keine anderen Geschäfts - oder  Gewerbsleute billiger hätten herstellen können. Überigens steht es den opponierenden Gemeinden bezüglich des in Rede stehenden Einwurfes frei, durch Experten – natürlich auf ihre Kosten - den strittigen Feuerlöschmaschinenwagen einer Wertschätzung unterstellen zu lassen.

 

Nicht selten schon hat es sich ereignet, daß bei dem Ausbruche einer Feuerbrunst kein Wagen zu Transport der Löschmaschine aufzutreiben war oder ein solcher erst nach längerem Warten beigebracht wurde. Um diesen Überstande ein für allemal radikal abzuhelfen, hat die Gemeindeverwaltung unter ihrer Leitung einen solchen herstellen lassen. Da die Gemeinden Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint jederzeit nach Übereinkommen rechtlich begründeten Anspruch auf die schnelle Herbeiführung der Löschmaschine haben, so resultiert auch hieraus für sie die Pflicht, zu den Kosten des Feuerlöschmaschinenwagens nach obiger Berechnung Concurrenz zu leisten. In Rücksicht der Notwendigkeit und Nützlichkeit eines solchen Wagens wird das Königl. Bezirksamt gebeten, in strittiger Sache gütigst Beschluß zu fassen, die Gemeinden Rapperszell, Rieshofen, Isenbrunn und Pfalzpaint zur Zahlung der ihnen reparatierten Beiträge geneigtest zu verurteilen.“

 

In schuldiger Ehrbietung
Königl. Bezirksamtes
gehorsamste Gemeindeverwaltung

 

Wittmann
Bürgermeister

Geyer Beigeordneter

Bauer, Peter Göbel, Graf